Haftbedingungen verbessern

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen in den Kantonen ZH und AG sind menschenunwürdig. Hier braucht es dringend Verbesserungen.

Die Untersuchungshaft (U-Haft) und der Strafvollzug in den Kantonen Zürich und Aargau lässt mehr als zu wünschen übrig. Wer in Untersuchungshaft sitzt, ist immer noch ein freier Mensch – denn es liegt kein Gerichtsurteil vor. Die verfassungsmässigen Freiheiten dürfen daher nur minimal eingeschränkt werden. Und im Strafvollzug muss es in der zweiten Hälfte fokussiert darum gehen, die Menschen wieder in das Privat- und Arbeitsleben zu integrieren.

Untersuchungshaft lockern

Kommt jemand in U-Haft, dann kann dies zwei Gründe haben:

  1. Es besteht Wiederholungsgefahr
  2. Es besteht Fluchtgefahr

Ist einer dieser Gründe gegeben, kann ein Gericht U-Haft anordnen. Diese darf maximal fünf Tage dauern. Sind Einvernahmen nötig und die Auskunftspersonen beispielsweise landesabwesend, kann sie ausnahmsweise auf drei Wochen verlängert werden. Liegt dann kein Urteil vor, ist die beschuldigte Person auf freien Fuss zu setzen. Aber so oder so: Während der U-Haft müssen die verfassungsmässigen Freiheiten so gut wie möglich gewährleistet bleiben.

Gitter-Stafvollzug
Zelle
Frauenstrafvollzug
Arbeiten
Zellen
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Anpassungen:

  • Die Untersuchungshäftlinge dürfen ihre privaten Kleider tragen.
  • U-Haft findet in Einzelzellen statt – ausser jemand hat ausdrücklich einen anderen Wunsch.
  • Die Zellentür bleibt während des Tages offen.
  • Die U-Häftlinge dürfen ihr Handy benutzen oder wenn keines vorhanden ist, jederzeit telefonieren (ohne, dass jemand zuhört).
  • Die Essensportionen müssen individuell geregelt werden können (1 Portion, 1/2 Portion, 1 1/2 Portionen).
  • Es gibt einen Computerraum mit Internetzugang sowie Ladestationen für Handys.
  • Es gibt einen Kiosk, der den ganzen Tag geöffnet ist. Dort kann man Toilettenartikel, Artikel des täglichen Gebrauchs sowie Getränke, Ess- und Raucherwaren kaufen.
  • Es sind verschiedene Tageszeitungen verfügbar.
  • Besuche von Anwälten und Angehörigen sind während des Tages jederzeit und ohne Voranmeldung möglich.
  • U-Häftlinge können arbeiten, wenn sie dies wollen, müssen aber nicht.
  • Täglich muss ein Gruppen-Auslauf von mindestens zweimal zwei Stunden im Grünen (Sportanlage mit Rasen- und Hartplatz sowie Trainingsgeräten) möglich sein.

Strafvollzug und Wiederintegration optimieren

Der heutige Strafvollzug in den Kantonen Aargau und Zürich hilft nur bedingt, die Menschen wieder in ein Leben ausserhalb des Gefängnisses vorzubereiten. Auch hier braucht es zwingend Korrekturen:

  • Täglich muss ein Gruppen-Auslauf von mindestens zweimal zwei Stunden im Grünen (Sportanlage mit Rasen- und Hartplatz sowie Trainingsgeräten) möglich sein.
  • Die Essensportionen müssen individuell geregelt werden können (1 Portion, 1/2 Portion, 1 1/2 Portionen).
  • Im Strafvollzug muss man arbeiten können. Die Arbeit muss so sein, dass sie dazu beiträgt, die Fähigkeiten der Insassen zu erhalten oder zu verbessern. Sie sollen nicht als billige Arbeitskräfte «missbraucht» werden.
  • Die zweite Hälfte des Strafvollzugs muss während des Tages ausserhalb des Gefängnisses stattfinden. Das heisst, arbeiten in einem Betrieb mit beispielsweise einer elektronischen Fussfessel muss möglich sein.

Heute habe ich die Verantwortlichen in einem Brief aufgefordert, die unhaltbaren Zustände zu korrigieren:

 

2 Antworten zu „Haftbedingungen verbessern“

  1. Avatar von Heinz Leder
    Heinz Leder

    Sie haben etwas vergessen. Ein weiterer Grund, warum jemand in U-Haft kommt ist die Verdunkelungsgefahr. Das heisst, dass die Person Vorkehrungen treffen kann, damit ein Prozess gegen sie schwieriger bzw. unmöglich wird.
    Dies kann z.B. sein, dass Zeugen eingeschüchtert werden oder dass Beweismittel beseitigt werden.
    Deshalb wird man in der U-Haft auch relativ stark isoliert.

    Es gibt gemäss Gesetz keine maximale Dauer der U-Haft in der Schweiz. Sie beträgt im nomralfall maximal 3 Monate kann aber jeweils wieder verlängert werden. Dies jedoch jeweils mit einer Begründung.

    Ebenfalls wird die U-Haft in der Strafprozessordnung geregelt. Diese obliegt dem Bund bzw. dem Parlament. Daher kann auch ein Ortskommandant diese für ZH & AG nicht einfach ändern.

    1. Avatar von Marcel Müller-Keil
      Marcel Müller-Keil

      Sehr geehrter Herr Leder

      Die Fluchtgefahr ist mir selbstverständlich bekannt. Und Sie haben Recht, es gibt kein Gesetz, das dies regelt. Aber es gibt die Bundesverfassung und diese lässt per se keinen Freiheitsentzug zu. Deshalb braucht es immer einen Gerichtsentscheid für einen Freiheitsentzug. Der Standard in der Schweiz ist bei max. fünf Tagen. Wenn in dieser Zeit nicht alle Einvernahmen möglich sind, kann die U-Haft in Ausnahmefällen auf drei Wochen verlängert werden. Wer in drei Wochen einen „normalen“ Fall nicht aufklären kann, schafft dies auch in drei Monaten nicht. Das heisst: Gibt’s nach drei Wochen kein Utreil, sind Beschuldigte bis zur Verhandlung auf freien Fuss zu setzen – auch bei Verdunkelungsgefahr.

      Freundliche Grüsse
      Brigadier Marcel Müller-Keil

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